Satzung der KG Grün-Weiß Grönland 1957 e.V. Krefeld

2018-01-23 / FL

A. Allgemeines

§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Karnevalsgesellschaft Grün - Weiß Grönland 1957 e.V. Krefeld“, abgekürzt KG Grönland.
(2) Sitz des Vereins ist Krefeld.
(3) Der Verein ist in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht Krefeld unter der Nr. 1622 eingetragen.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung".
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung des traditionellen Brauchtums im Karneval.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a) die Erhaltung, Förderung und Pflege des Krefelder Karnevals
b) Organisation und Durchführung von Karnevalsveranstaltungen
c) Beteiligung am Rosenmontagszug der Stadt Krefeld
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf Ausgaben tätigen, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.


§ 3 Verbandsmitgliedschaften
(1) Der Verein ist Mitglied in entsprechenden Dachverbänden des Karnevals.

 

B. Vereinsmitgliedschaft

§ 4 Mitgliedschaften
(1) Mitglied des Vereins können nur natürliche Personen sein. Der Verein besteht aus
a) Ordentlichen Mitgliedern und
b) Außerordentlichen Mitgliedern, jedoch aus mindestens 7 ordentlichen Mitgliedern.
(2) Ordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die sich aktiv am Vereinsleben beteiligen, ohne Rücksicht auf das Lebensalter.
(3) Außerordentliche Mitglieder sind die passiven und fördernden Mitglieder des Vereins. Sie haben jedoch kein Stimmrecht.Ein Wechsel zwischen der aktiven und passiven Mitgliedschaft kann nur zum 30. April vollzogen werden.
(4) Alle ordentlichen Mitglieder ab Vollendung des 18. Lebensjahres besitzen unbeschränktes Stimmrecht, sofern sie bereits 12 Monate Mitglied der Gesellschaft sind. Sie können ab dem 18. Lebensjahr zu allen Ämtern gewählt werden.
(5) Auf Antrag kann ein Mitglied das Ruhen seiner Mitgliedschaft schriftlich beim Gesamtvorstand beantragen. Dies kann insbesondere erfolgen bei längeren Abwesenheiten (z.B. beruflicher Art, Ableistung des Wehrdienstes etc.) oder aufgrund besonderer persönlicher oder familiärer Gründe. Während des Ruhens der Mitgliedschaft sind die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten des Mitglieds ausgesetzt.
(6) Die ordentlichen Mitglieder sind zum Tragen der Vereinskleidung verpflichtet. Bei Herren gehen 50 Prozent der ersten Gesellschaftsmütze zu Lasten des Vereins. Das Vereinssymbol, der „Grönländer", wird vom Verein gestellt. Damen erhalten den „Damengrönländer". Alle Mitglieder sind zum Tragen des Vereinssymbols verpflichtet.

 

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Gesamtvorstand zu richten. Der Antrag eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von den gesetzlichen Vertretern zu stellen.
(2) Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Das Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung und die jeweils gültige Satzung der KG.
(3) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
(4) Bei Mitgliedern unter 18 Jahren muss ein Elternteil ordentliches Mitglied werden.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch
a) Austritt aus dem Verein (Kündigung)
b) Streichung von der Mitgliederliste
c) Ausschluss aus dem Verein
d) Tod
e) Auflösung des Vereins.
(2) Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung per Einschreiben gegenüber dem Gesamtvorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten erklärt werden.
(3) Ein ordentliches Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen gemäß § 9 dieser Satzung in Verzug ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach Absendung der zweiten Mahnung ein Monat verstrichen ist und in dieser Mahnung ausdrücklich die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Gesamtvorstandes über die Streichung muss dem Mitglied mitgeteilt werden.
(4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere Beitragspflichten, bleiben unberührt. Das Vereinssymbol, der „Grönländer", ist dem Verein außer im Todesfall zurückzugeben.

 

C. Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 7 Beitragsleistungen und -pflichten

(1) Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.
(2) Die Höhe der Beiträge und deren Zahlweise und Fälligkeit bestimmt die Jahreshauptversammlung durch Beschluss. Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen unterschiedlich festgesetzt werden. Die Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt sein.
(3) Ehrenvorsitzende, Ehrenmitglieder und Senatoren sind beitragsfrei.
D. Die Organe des Vereins
§ 8 Die Vereinsorgane
(1) Die Organe des Vereins sind:
a) die Jahreshauptversammlung
b) der Gesamtvorstand
c) der Vorstand gemäß § 26 BGB
d) der Ältestenrat
(2) Alle Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
(3) Für die Abgeltung des Aufwendungsersatzes gilt die Verwaltungs- und Reisekostenordnung des Vereins, die vom Gesamtvorstand bei Bedarf beschlossen werden kann.

 

§ 9 Ordentliche und außerordentliche Jahreshauptversammlung
(1) Die Jahreshauptversammlung ist das höchste Beschlussorgan des Vereins.
(2) Eine ordentliche Jahreshauptversammlung findet in der Regel einmal jährlich statt.
(3) Die Einberufung erfolgt durch den Gesamtvorstand per schriftlicher Einladung. Zwischen dem Tag der Einberufung und der Jahreshauptversammlung muss eine Frist von zwei Wochen liegen.
(4) Die Tagesordnung, die der Gesamtvorstand festlegt, ist mitzuteilen.
(5) Außerordentliche Jahreshauptversammlungen sind einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist. Absatz 3 gilt entsprechend. Das Minderheitenverlangen ist von mindestens 20 % der Vereinsmitglieder zu stellen.
(6) Jede ordnungsgemäß einberufene Jahreshauptversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(7) Die Jahreshauptversammlung wird vom 1.Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet.
(8) Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Tage vor der Jahreshauptversammlung schriftlich beim Vorstand eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat Ergänzungen der Tagesordnung, die von den Mitgliedern beantragt wurden, bekannt zugeben. Die Versammlung beschließt die Aufnahme von Ergänzungen der Tagesordnung.
(9) Anträge zur Jahreshauptversammlung können vom Gesamtvorstand und von den Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem Gesamtvorstand schriftlich mit Begründung vorliegen.
(10) Für die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen zur Beratung und Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Als Dringlichkeitsanträge sind nur solche Anträge zulässig, die ihrer Natur nach nicht fristgerecht eingereicht werden konnten. Satzungsänderungen sind von dieser Regelung ausgeschlossen.

 

§ 10 Zuständigkeit der Jahreshauptversammlung

Die Jahreshauptversammlung ist ausschließlich bei folgenden Vereinsangelegenheiten zuständig:
1. Entgegennahme der Jahresberichte des Gesamtvorstandes
2. Beschlussfassung über den Jahresabschluss
3. Bericht der Kassenprüfer
4. Entlastung des Gesamtvorstandes
5. Genehmigung des vom Gesamtvorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr
6. Wahl der Mitglieder des Gesamtvorstandes
7. Wahl des Ältestenrates
8. Wahl der Kassenprüfer
9. Änderung der Satzung
10. Festlegung der Beitragsordnung
11. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
12. Beschlussfassung über eingereichte Anträge

 

§ 11 Gesamtvorstand
(1) Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus:
a) dem 1.Vorsitzenden
b) dem 2.Vorsitzenden
c) dem Schatzmeister
d) dem Geschäftsführer
e) dem Präsidenten
f) dem Vizepräsidenten
g) den Beisitzern (im Höchstfall 5)
(2) Der Gesamtvorstand wird durch die Jahreshauptversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Personalunion ist bei a) bis d) nicht zulässig, bei e) bis i) mit a) bis d) möglich. Kandidaten für den Vorstand müssen mindestens 12 Monate Mitglied der KG Grönland sein

(3) Der Gesamtvorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Gesamtvorstand gewählt ist.
(4) Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes vorher schriftlich erklärt haben.
(5) Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes vorzeitig aus, so kann der Gesamtvorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger bestellen.
(6) Sitzungen des Gesamtvorstandes werden durch den 1.Vorsitzenden schriftlich einberufen.
(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
(8) Vorstandsmitglieder anderer karnevalistischer Vereine dürfen dem Vorstand der KG Grönland nicht angehören.
(9) Der Gesamtvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

 

§ 12 Aufgaben und Zuständigkeiten des Gesamtvorstandes
(1) Der Gesamtvorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.
(2) Der Gesamtvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Jahreshauptversammlung;
b) Ausführung von Beschlüssen der Jahreshauptversammlung;
c) Buchführung, Erstellung des Jahresberichts und der Jahresrechnung
d) Aufnahme, Streichung/Ausschluss von Mitgliedern
e) Planung und Durchführung des Veranstaltungsbetriebs und der internen Vereinsveranstaltungen.
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern und Senatoren

 

§ 13 Vorstand gemäß § 26 BGB
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1.Vorsitzenden, gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied gemäß § 11, Abs. 1b – d), vertreten.
Wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist, wird der Verein durch den 2. Vorsitzenden, gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied gemäß § 11, Abs. 1c und d, vertreten.

 

§ 14 Beschlussfähigkeit, Abstimmungen, Wahlen, Protokollierung
(1) Die Organe des Vereins sind beschlussfähig, wenn sie mindestens zwei Wochen vorher mit Angabe der Tagesordnung einberufen sind. Für den Vorstand gilt als weitere Voraussetzung, dass mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
(2) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
(3) Abstimmungen und Wahlen erfolgen durch Handzeichen oder durch hochgehobene Stimmkarte. Auf Antrag, dem mindestens ¼ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zustimmen muss, kann geheime Abstimmung und geheime Wahl verlangt werden.
(4) Bei allen Wahlen ist die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Soweit die Mehrheit nicht erlangt wird, findet Stichwahl unter den nichtgewählten Kandidaten mit den nächstniedrigeren Stimmzahlen statt, ist eine Entscheidung zwischen zwei Kandidaten mit gleicher Stimmenzahl erforderlich, erfolgt sie ebenfalls durch Stichwahl. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen für die Ermittlung der Mehrheit nicht mit.
(5) Über die Sitzungen aller Organe des Vereins ist jeweils ein Protokoll zu fertigen, das vom 1. Vorsitzenden des Vereins und in seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden und vom jeweiligen Protokollführer zu unterzeichnen ist.
(6) Schriftverkehr per elektronischer Post ist genauso zulässig wie der normale Postweg.

 

§ 15 Ältestenrat (1) Der Ältestenrat besteht aus 5 Mitgliedern. Der Ältestenrat wählt in seiner 1. Sitzung jeweils nach einer Neu-/ oder Nachwahl aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/r, der/die die Sitzungen leitet. Von jeder Sitzung sollte ein Protokoll gefertigt werden.
(2) Mitglieder werden bis zum Ausscheiden aus dem Verein in den Ältestenrat gewählt. (3) Die Mitglieder des Ältestenrates müssen über 55 Jahre alt und mindestens fünf Jahre Mitglied des Vereins sein. Der Ältestenrat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. (4) Der Ältestenrat hat folgende Aufgaben:
a) sich für ein gutes Vereinsleben im Sinne der Vereinssatzung und der Tradition des Vereins einzusetzen.
b) soweit der Ältestenrat über den Einspruch eines ausgeschlossenen Mitglieds zu entscheiden hat, ist auch der Vorsitzende oder sein Vertreter rechtzeitig mit einer Frist von zwei Wochen zur Sitzung schriftlich einzuladen. Der Vorsitzende hat in dieser Sitzung die Gründe darzulegen, die für den Ausschluss maßgeblich waren.
c) Schlichtung von Streitfällen
d) Der Ältestenrat hat seine Entscheidung zu begründen und seine Entscheidung sowie die Begründung den Beteiligten schriftlich zuzustellen. Die Entscheidung des Ältestenrats ist eine Empfehlung an den Vorstand.
e) Der Vorsitzende des Ältestenrates ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.

 

E. Sonstige Bestimmungen
§ 16 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können in der Jahreshauptversammlung nur beschlossen werden, wenn der Tagesordnungspunkt Satzungsänderungen in der Einladung zur Jahreshauptversammlung vorgesehen ist und die Vorschläge zur Satzungsänderung der Einladung beigefügt wurden. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder.


§ 17 Ehrungen und besondere Verdienste
(1) Für besondere Verdienste um den Verein und die Förderung des karnevalistischen Brauchtums können Ehrungen verliehen werden.
(2) Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft erfolgt auf Beschluss des Gesamtvorstandes.
(3) Personen, die als Vorsitzende des Vereins tätig waren, können auf Beschluss der Jahreshauptversammlung zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden, wobei jedoch nur immer eine amtierende Person eine solche Ehrung wahrnehmen kann.
(4) Der Vorstand ist berechtigt, Senatoren zu ernennen. Sofern die ernannte Person nicht Mitglied des Vereins ist, ist sie zu den Sitzungen der Jahreshauptversammlung einzuladen und kann an den Beratungen teilnehmen.

 

§ 18 Vereinsordnungen
Der Gesamtvorstand ist ermächtigt unter anderem folgende Vereinsordnungen bei Bedarf zu erlassen:
a) Ehrenordnung
b) Finanzordnung
c) Geschäftsordnung
d) Verwaltungs- und Reisekostenordnung

 

§ 19 Datenschutz
(1) Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgenden Daten erhoben (Name, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Anschrift, Bankverbindung, E-Mailadresse, Telefonnummern).
Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.
Als Mitglied der Dachverbände muss die KG Grün-Weiß Grönland 1957 e.V. die Daten seiner Mitglieder [Name, Vorname, Funktion, Eintrittsdatum] an die Dachverbände weitergeben.
Einer Veröffentlichung des Namens, sowie Bilder im Rahmen der Aktivität der KG Grün-Weiß Grönland 1957 e.V. muss nicht gesondert zugestimmt werden.
§ 20 Kassenprüfung
(1) Die Jahreshauptversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Gesamtvorstand oder einem sonstigen Vereinsorgan angehören. Kassenprüfer müssen mindestens 12 Monate Mitglied der KG Grönland sein.
(2) Die Amtszeit der Kassenprüfer ist 12 Monate. Eine direkte Wiederwahl ist ein Mal möglich.
(3) Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten dem Gesamtvorstand und der Jahreshauptversammlung darüber Bericht.


F. Schlussbestimmungen
§ 21 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall
(1) Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen gültigen Stimmen der ordentlichen Jahreshauptversammlung erforderlich.
(2) Falls die Jahreshauptversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1. und 2.Vorsitzende als die Liquidatoren des Vereins bestellt.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Barvermögen des Vereins einer Körperschaft des öffentlichen Rechts bzw. der Stiftung Herzchirurgie Krefeld e.V. zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
(4) Die vorhandenen Sachwerte erhält die Stiftung Heimatarchiv Krefelder Karneval e.V..

 

§ 22 Gültigkeit dieser Satzung, Schlussbestimmung
(1) Diese Satzung wurde durch die Jahreshauptversammlung am 13.05.2005 beschlossen und am 16.05.2008, 16.06.2009, 15.05.2011 sowie am 15.05.2015 geändert.
(2) Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
(3) Alle bisherigen Satzungen und Ordnungen treten damit außer Kraft.

 

Krefeld, den 15.05.2015
Fabian Langheim Kerstin Rundholz
(1.Vorsitzender) (Geschäftsführerin)